Dieser Blog/Artikel dient lediglich der Information der Öffentlichkeit; er stellt keinesfalls Rechtsrat dar. Die Informationen, die in dem Blog/Artikel dargestellt sind, ersetzen nicht die Notwendigkeit, anwaltlichen Rat von einem Rechtsanwalt / Rechtsanwältin bezüglich Ihres konkreten Falls einzuholen, der/die in der jeweiligen Jurisdiktion zugelassen ist. Sie sollten sich nicht auf Aussagen in diesem Artikel verlassen. Kein Bestandteil dieser Webseite stellt eine Anwalt-Mandant Beziehung her. Wir können nicht garantieren, dass die veröffentlichten Informationen korrekt, vollständig oder auf dem neuesten Stand sind.
Anerkennung eines amerikanischen Testaments in Deutschland
Oft werden wir von Mandanten mit der Frage konfrontiert, ob ein amerikanisches Testament, welches auch Regelungen bezüglich in Deutschland belegener Vermögensgegenstände trifft, in Deutschland Geltung findet.
Deutschland erkennt die Formgültigkeit von Testamenten, die nach den Regelungen der verschiedenen US-Bundestaaten jeweils gelten, weitgehend an.
Für die Umsetzung eines amerikanischen Testaments in Deutschland bedarf es regelmäßig der Entscheidung eines deutschen Nachlassgerichts. Amerikanische Testamente werden von deutschen Nachlassgerichten entsprechend der Regelung des deutschen internationalen Privatrechts, hier Artikel 26 des deutschen Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB), anerkannt (http://dejure.org/gesetze/EGBGB/26.html). Artikel 26 Abs. 1, Nr. 1-5 lässt es für die Anerkennung der Formgültigkeit ausländischer Testamente in Deutschland ausreichen, wenn die letztwillige Verfügung entweder
So reicht es im Fall eines Erblassers mit Testament nach US Regelungen für die formelle Anerkennung aus, dass dieser zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments ODER zum Zeitpunkt seines Todes amerikanischer Staatsbürger war ODER das Testament in den USA errichtet hat ODER er/sie dort bei Testamentserrichtung seinen Wohnsitz hatte.
Die formelle Anerkennung eines US Testaments in Deutschland bedeutet NICHT, dass das US Testament vom Inhalt her in vollem Umfang und ohne weitere Prüfung umzusetzen ist. Hier sind die Regelungen des §25 Abs. 1 und 2 EGBGB anzuwenden. Demnach sind Erbangelegenheiten nach dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte (Staatsbürgerschaft) zu beurteilen (Abs. 1). Der Erblasser hat aber die Möglichkeit, für in Deutschland gelegenes Immobilienvermögen bei der Rechtsnachfolge die Anwendung deutschen Rechts zu wählen.
Wir begleiten Mandanten durch das Verfahren zur Anerkennung des US Testaments und stehen ihnen bei der Abwicklung des Nachlasses in Deutschland zur Seite.
Carl Christian Thier (zugelassen in Deutschland und New York)
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